Im Rahmen der 31. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
(31. BImSchV-Lösemittelverordnung) berät die Gewerbeaufsicht Betriebe
über die grundsätzlichen Möglichkeiten zur VOC-Verringerung (VOC =
volatile organic compounds) und überwacht die Einhaltung der
Grenzwerte. Die konkrete Ausgestaltung von technisch notwendigen
Maßnahmen ist Betreiberpflicht.
Die Umsetzung der Lösemittelverordnung erfolgt nach einem
Fristenkonzept. Die Gewerbeaufsicht stellt hierfür einen Ratgeber zur
Verfügung (www.mu.niedersachsen.de).
Viele Betreiber von Lackieranlagen beschäftigen sich derzeit mit der
Umstellung auf lösemittelarme Einsatzstoffe und emissionsarme
Applikationstechniken. Als Alternative stehen prinzipiell auch
nachgeschaltete Abluftreinigungsverfahren zur Verfügung, die in der
Regel aber erst bei größeren Anlagen sinnvoll sind.
Sollte in diesem Zusammenhang technisches Know-how gefragt sein, gibt
die Gewerbeaufsicht auf Wunsch unterstützende Stellen bekannt. Speziell
in Niedersachsen wurde im Rahmen der Standortinitiative ein Netzwerk
geschaffen, dass die Betriebe bei der Umsetzung von technischen und
organisatorischen
Maßnahmen unterstützt.
11.10.2003
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