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Problemstellung VOC Verordnung

Im Rahmen der 31. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz  (31. BImSchV-Lösemittelverordnung) berät die Gewerbeaufsicht Betriebe über die grundsätzlichen Möglichkeiten zur VOC-Verringerung (VOC = volatile organic compounds) und überwacht die Einhaltung der Grenzwerte. Die konkrete Ausgestaltung von technisch notwendigen Maßnahmen ist Betreiberpflicht.

Die Umsetzung der Lösemittelverordnung erfolgt nach einem Fristenkonzept. Die Gewerbeaufsicht stellt hierfür einen Ratgeber zur Verfügung (www.mu.niedersachsen.de).

Viele Betreiber von Lackieranlagen beschäftigen sich derzeit mit der Umstellung auf lösemittelarme Einsatzstoffe und emissionsarme Applikationstechniken. Als Alternative stehen prinzipiell auch nachgeschaltete Abluftreinigungsverfahren zur Verfügung, die in der Regel aber erst bei größeren Anlagen sinnvoll sind.

Sollte in diesem Zusammenhang technisches Know-how gefragt sein, gibt die Gewerbeaufsicht auf Wunsch unterstützende Stellen bekannt. Speziell in Niedersachsen wurde im Rahmen der Standortinitiative ein Netzwerk geschaffen, dass die Betriebe bei der Umsetzung von technischen und organisatorischen
Maßnahmen unterstützt.


11.10.2003



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